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BVGE 2015/10

BVGE 2015/10

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10

Auszug aus dem Urteil der Abteilung Vi.S. A. gegen Staatssekretariat für MigrationE 3361/2014 vom 6. Mai 2015

Asyl und Wegweisung. Aus dem rechtlichen Gehör und dem Unter­suchungsgrundsatz fliessende Mindestanforderungen an die Her­kunftsabklärung im Rahmen der Anhörung.

Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 6 AsylG. Art. 12 und Art. 26 ff. VwVG.

1. Die im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden kann sich grund­sätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen (E. 5.2.1).

2. Für das Bundesverwaltungsgericht muss aus den vorinstanz­lichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorins­tanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beant­wortet werden und weshalb eine in der fraglichen Region soziali­sierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Die zutreffenden Antworten sind zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Country of Origin Information (COI) geltenden Standards zu orientieren hat (E. 5.2.2.2).

3. Der vollumfänglichen Einsicht der asylsuchenden Person in die Herkunftsabklärung können wesentliche öffentliche Geheimhal­tungsinteressen entgegenstehen. Der asylsuchenden Person ist der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung aber so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände an­bringen kann (E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4).

4. Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt die Vorinstanz den Anspruch der asylsuchenden Person auf rechtliches Gehör und die Untersuchungspflicht. Sind diese Min­destanforderungen erfüllt, untersteht die von der Vorinstanz im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (E. 5.2.3.1 und 5.2.3.2).

Asile et renvoi. Exigences minimales découlant du droit d'être enten­du et de la maxime inquisitoire en matière d'analyse de provenance dans le cadre de l'audition.

Art. 29 al. 2 Cst. Art. 6 LAsi. Art. 12 et art. 26 ss PA.

1. Les questions posées au requérant d'asile dans le cadre de l'audi­tion sur ses motifs d'asile, ayant spécifiquement pour but de tes­ter ses connaissances sur son pays et sa vie quotidienne, per­met­tent en principe de vérifier si la provenance alléguée est crédible (consid. 5.2.1).

2. Pour que le Tribunal administratif fédéral puisse correctement exercer son pouvoir de contrôle, le dossier de première instance doit contenir, outre les questions que l'autorité inférieure a posées au requérant d'asile et les réponses de celui-ci, les ré­ponses que l'intéressé aurait dû apporter et les raisons pour lesquelles une personne socialisée dans la région concernée est censée les connaitre. De plus, les réponses exactes doivent être étayées par des informations récoltées, préparées et présentées par l'autorité inférieure sur la base des standards relatifs à la Country of Origin Information (COI) (consid. 5.2.2.2).

3. Le requérant d'asile peut se voir refuser la consultation de l'intégralité de l'analyse de provenance, si des intérêts publics exigent que le secret soit gardé. Il doit cependant être informé du contenu essentiel de cette analyse de manière suffisamment dé­taillée pour être en mesure de formuler des objections concrètes (consid. 5.2.2.3 et 5.2.2.4).

4. Si ces exigences minimales ne sont pas remplies, l'autorité inférieure viole le droit d'être entendu du requérant d'asile et ne respecte pas son obligation d'établir les faits d'office. Si elles sont remplies, l'analyse de provenance effectuée par l'autorité in­férieure lors de l'audition sur les motifs d'asile constitue un moyen de preuve soumis à la libre appréciation du Tribunal (consid. 5.2.3.1 et 5.2.3.2).

Asilo e allontanamento. Requisiti minimi derivanti dal diritto di essere sentito e dal principio inquisitorio riguardo all'accertamento dell'origine in sede di audizione.

Art. 29 cpv. 2 Cost. Art. 6 LAsi. Art. 12 e art. 26 segg. PA.

1. L'accertamento relativo alle conoscenze dei paesi e della vita quotidiana nell'ambito dell'audizione dei richiedenti l'asilo può, di principio, essere adatto per l'esame della plausibilità delle allegazioni riguardanti l'origine (consid. 5.2.1).

2. Dagli atti dell'autorità inferiore il Tribunale amministrativo fede­rale deve non solo poter desumere le domande poste al richie­dente l'asilo e il modo in cui egli ha risposto, ma anche come si sarebbe dovuto rispondere e le ragioni per le quali una persona socializzatasi nella regione in questione avrebbe dovuto conoscere le risposte corrette. Le risposte corrette devono inoltre essere documentate da informazioni acquisite, trattate e presen­tate dall'autorità inferiore ispirandosi ai vigenti standards rela­tivi alla Country of Origin Information (COI) (consid. 5.2.2.2).

3. Il diritto del richiedente di consultare integralmente gli atti rela­tivi all'accertamento dell'origine può essere limitato da interessi pubblici essenziali alla tutela del segreto. Egli deve tuttavia essere informato in merito al contenuto essenziale dell'accertamento condotto in modo sufficientemente dettagliato da consentirgli di sollevare obiezioni concrete al riguardo (consid. 5.2.2.3 e 5.2.2.4).

4. Se non rispetta i suddetti requisiti minimi, l'autorità inferiore viola il diritto di essere sentito del richiedente l'asilo e il principio inquisitorio. Se adempie invece tali requisiti, l'accertamento dell'origine condotto dall'autorità inferiore in sede di audizione soggiace al libero apprezzamento delle prove (consid. 5.2.3.1 e 5.2.3.2).

A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Frau tibetischer Ethnie, ihren eigenen Aussagen zufolge eine Staatsangehörige der Volksrepublik China aus dem Dorf B., Provinz D. ersuchte am 17. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 orientierte das Bundesamt für Migration (BFM; ab 01.01.2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Be­schwerdeführerin darüber, dass anlässlich der Anhörung vom 29. April 2014 nebst ihren Asylgründen auch ihre Länderkenntnisse und ihr All­tagswissen geprüft worden seien. Das Bundesamt teilte der Beschwer­deführerin mit, dass es die von ihr geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China bezweifle, da ihre Antworten bezüglich wesent­licher Aspekte des Länder- und Alltagswissens nicht überzeugten, und dass es ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens folglich als « unbekannt » einstufe. Das BFM gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bis zum 21. Mai 2014 dazu zu äussern.

In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2014 machte die Beschwerdefüh­rerin geltend, dass sie angesichts der wenigen Fragen, die das BFM ihr zu ihrer Herkunft gestellt habe, gar keine Gelegenheit gehabt habe, da­rüber zu sprechen. Zudem forderte sie das BFM auf, konkrete Angaben darüber zu machen, inwiefern ihre Antworten nicht überzeugten, und ihr Gelegenheit zu geben, dazu im Einzelnen Stellung zu nehmen, respektive eine Lingua-Analyse durchzuführen.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu ma­chen, dass sie in Tibet geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht Staatsangehörige der Volksrepublik China sei und ihre Hauptsozialisation in einer exiltibeti­schen Gemeinde in Nepal oder Indien liege.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die ange­fochtene Verfügung auf und weist die Angelegenheit im Sinne der Erwä­gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Das Urteil erging in Besetzung mit fünf Richtern beziehungsweise Rich­terinnen und bildete Gegenstand eines von der Vereinigung der Abteilun­gen IV und V im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und 3 VGG getroffenen Ent­scheids.

Aus den Erwägungen:

3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersu­chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem­nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Ver­fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzu­halten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfü­gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wur­den. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksich­tigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleich­zeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 19 ff. und 42; Kölz/Häner/Bertschi, Verwal­tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).

Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Fest­stel­lung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mit­wir­kungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).

3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlich­keitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf recht­liches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent­scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheid­begründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).

Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilge­halt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.

Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Ge­hörs verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen bezie­hungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit einge­räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt wer­den, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Ein­sichtsrechts eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument ab­hängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jeg­liche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.2).

4. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 hielt das BFM be­züglich des Verzichts auf eine Lingua-Analyse fest, dass es mit Blick auf die Behandlung von Gesuchen tibetischer Asylsuchender eine Praxis­änderung vorgenommen habe, die zur Folge habe, dass anstelle von Lin­gua-Gutachten im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befra­gungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsu­chenden Person durchgeführt würden. Wie aus dem angefochtenen Ent­scheid hervorgehe, stelle die Abklärung der Herkunft und der Staats­angehörigkeit der Beschwerdeführerin im Übrigen nur ein Element der mehrstufigen Glaubhaftigkeitsprüfung dar, seien daneben doch auch ihre Aussagen bezüglich ihrer Asylgründe und ihres Reisewegs in die Schweiz sowie die Glaubhaftigkeit der fehlenden Identitätspapiere einge­hend geprüft worden. Unter Berücksichtigung all dieser Elemente sei das BFM zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine chinesische Staatsangehörige handeln könne, die in B., in der Provinz D., geboren und aufgewachsen sei.

5. Um die vom SEM als Praxisänderung deklarierte Vorgehenswei­se bei der Herkunftsabklärung tibetischer Asylsuchender in ihrer Trag­weite einzuordnen, wird nachfolgend zunächst ein Überblick über die bisherige Vorgehensweise der Vorinstanz bei zweifelhafter Herkunft ei­ner asylsuchenden Person gegeben und die Praxis des Bundesverwal­tungsgerichts sowie die nach wie vor gültige Rechtsprechung der Vorgän­gerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu dieser vorinstanzlichen Praxis skiz­ziert (E. 5.1). In einem weiteren Schritt wird aufgezeigt, welche An­forderungen sich für die von der Vorinstanz neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem An­spruch auf rechtliches Gehör ergeben (E. 5.2).

5.1 Bislang hat die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei wurden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; die­se sogenannten « Lingua-Analysen » wurden ausschliesslich von amts­externen, von der Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sach­verständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 4b). Die Fachstelle Lingua hat in jüngster Zeit unter dem Titel « Evaluation des Alltagswissens » zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), in Auftrag gegeben (nachfolgend: « Lingua-Alltagswissensevaluation »). In einer Reihe von ausschliesslich auf Liberia bezogenen Fällen beschränkte sich die Herkunftsabklärung der Vorinstanz darauf, dass ein amtsinterner Mitarbeiter im Rahmen eines eigens dafür vorgesehenen Gesprächs mit der asylsuchenden Person de­ren landeskundlichen Kenntnisse bezüglich des genannten Landes ermit­telte (nachfolgend: Test « Alltagswissen Liberia ») (vgl. EMARK 2004 Nr. 28).

Gemäss Rechtsprechung sind Lingua-Analysen nicht Sachverständigen­gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich schriftliche Aus­künfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sie unter­liegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung und binden die urtei­lende Behörde nicht. Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachver­ständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll­ziehbarkeit der Untersuchung kann den Lingua-Analysen im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen im Einzelfall durchaus erhöhter Beweis­wert zugemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3 8, insb. 8g; vgl. ferner EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; seither ständige Praxis des BVGer, vgl. bspw. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 sowie Urteil des BVGer E 163/2012 vom 7. August 2012 E. 6.1.1).

Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Ge­währung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lin­gua-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein Lingua-Gutachten über­wiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuch­lichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärun­gen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wah­rung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Per­son aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wer­den, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Be­weiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offen­legen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollie­renden mündlichen Anhörung (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; 2003 Nr. 14 E. 9; seither ständige Praxis des BVGer, vgl. bspw. Urteile des BVGer E 4104/2006 vom 24. April 2007 E. 5.2 5.4 sowie D 2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.7). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; 1999 Nr. 20 E. 3; seither ständige Praxis des BVGer, vgl. bspw. Urteile des BVGer D 2335/2013 E. 3.8.4 sowie D 1232/2014 vom 7. August 2014 E. 3.4.1).

Nach der Rechtsprechung gelten die Mindeststandards betreffend Offen­legung des wesentlichen Inhalts analog auch für die im Rahmen des Tests « Alltagswissen Liberia » durch die Vorinstanz erstellte Gesprächsnotiz, da es sich bei dieser ebenfalls um ein Beweismittel im Sinne von Art. 26 ff. VwVG handelt. Die Vorinstanz hat der asylsuchenden Person dabei die von ihr im Rahmen des Tests als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass diese hierzu im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann. Die Schlussfolge­rung des Tests lediglich in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben effektiv er­kennbar zu machen, genügt indes nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a b).

5.2

5.2.1 Die vom BFM gemäss seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie ist mit dem Test « Alltagswissen Liberia » durchaus vergleichbar, weshalb sie sich, unter den von der Rechtsprechung für den Test « Alltagswissen Liberia » definierten Voraussetzungen, grundsätz­lich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann. Aller­dings ergeben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagswissens­evaluation an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sachver­ständigen fehlt, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen Werdegangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich einschätzbar ist (vgl. E. 5.1), die nachfolgend aufgezeigten zusätzlichen respektive anderweitigen Anforderungen an eine Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung.

5.2.2

5.2.2.1 Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf recht­liches Gehör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei der neu ein­geführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dazu muss sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände wozu auch die Asyl­suchende begünstigende Faktoren gehören vollständig abklären, son­dern diese Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsäch­lich nachgekommen ist, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüg­lich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist (vgl. Krauskopf/ Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N. 19 ff. und 42; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 ff.).

5.2.2.2 Im Fall der Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagswis­sensevaluation hält der vom Experten praxisgemäss abgefasste Analyse­bericht neben den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten der asylsuchenden Person, bei unzureichenden Ausführungen Letzterer praxisgemäss auch die zutreffenden Antworten fest und äussert sich dazu, ob und weshalb die asylsuchende Person die korrekte Antwort hätte ken­nen müssen. Dies erlaubt es dem Gericht, anhand des Analyseberichts verbunden mit den Angaben über die Qualifikation des Experten zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte.

Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchen­den im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz müssen den Akten aus den im vorangehenden Absatz genannten Gründen vergleichbare In­formationen entnommen werden können. Dementsprechend muss für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation, wie die betroffene Person, die zutref­fenden Antworten hätten kennen sollen.

Da bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsu­chende tibetischer Ethnie anders als bei der Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagswissensevaluation kein amtsexterner Sachverständi­ger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) vorliegend Tibet zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemein­same EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Her­kunftsländer [COI], April 2008).

In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informati­onen offenlegen will, steht ihr indes frei. Zu denken wäre beispielsweise an ein separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten sowie, bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der asylsuchenden Person, die zutreffenden Antworten mit qua­lifizierter Quellenangabe und einer Begründung dafür, weshalb die asyl­suchende Person diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen wer­den können.

5.2.2.3 Eine andere Frage ist die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person. So muss die Vorinstanz einer Partei ge­stützt auf deren Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stützt. Wie schon bei der Lingua-Analyse und dem Test « Alltagswissen Liberia » (vgl. E. 5.1) kann das SEM den Betroffenen aber auch im Rahmen der neu eingeführten Her­kunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie einen vollumfäng­lichen Einblick in die Untersuchung (d.h. einschliesslich aller korrekten Antworten und der dazugehörigen Quellen) verweigern, sofern öffent­liche Geheimhaltungsinteressen (Verhinderung des Lerneffekts, miss­bräuchliche Weiterverbreitung des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 VwVG). Eine rechtsgenügliche Gewährung der Aktenein­sicht verlangt aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht wird und ihr die Mög­lichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend ein­gestuften Antworten äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG).

5.2.2.4 Schliesslich muss die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführ­ten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG) wahren. Dementsprechend hat die Vorinstanz den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände an­bringen kann. Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzule­gen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falsch­angaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b).

5.2.3

5.2.3.1 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtli­chen Gehörs respektive Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchen­de tibetischer Ethnie nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausge­nommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Per­son aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Wider­sprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer D 3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).

5.2.3.2 Sind diese Mindeststandards hingegen erfüllt, untersteht die neue Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung durch einen Mitarbeiter oder eine Mit­arbeiterin der Vorinstanz, wie schon der Test « Alltagswissen Liberia », als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbe­schwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 152).

6. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die in E. 5.2 festgelegten Mindeststandards im vorliegenden Fall eingehalten hat.

6.1 Dabei ist vor dem Hintergrund der Ausführungen in E. 5.2.3.1 vorweg festzuhalten, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, sub­stanzarm oder widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie eine Herkunft derselben aus Tibet China offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigten. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen sei, geographische Angaben zu ihrem Hei­matdorf und der näheren Umgebung zu machen und auch einige Ort­schaften von B. bis zur nepalesischen Grenze habe nennen können.

Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass sie nicht aus dem Dorf B. in D. stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet China aus­schliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste.

Folglich ist es vorliegend gerechtfertigt zu prüfen, ob die neu eingeführte Herkunftsabklärung der Vorinstanz die in E. 5.2 festgelegten Mindest­standards erfüllt.

6.2

6.2.1 Wie in E. 5.2.2 ausgeführt, muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf ge­antwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet wer­den müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation, wie die Beschwerdeführerin, die zutref­fenden Antworten hätten kennen sollen. Auch muss aus den Akten her­vorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz wie in E. 5.2.2.2 ausgeführt an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Ge­richt die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei.

Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur An­hörung vom 29. April 2014 zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Allerdings enthal­ten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als korrekt er­achteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Befragerin zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Be­schwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat bezie­hungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Ant­worten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die ge­stellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvoll­ziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vor­instanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Ge­hör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.

6.2.2 Wie in E. 5.2.2.4 ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwer­deführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesent­lichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung insbesondere die als unzurei­chend eingestuften Antworten so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz eine asyl­suchende Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazu­gehörigen Fragen, konfrontiert, ist ihr unbenommen.

Im vorliegenden Fall ist auf das Schreiben des BFM vom 7. Mai 2014 zu verweisen, in dem der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Herkunfts­abklärung im Wesentlichen wie folgt zur Kenntnis gebracht wurde: « An­lässlich der Anhörung vom 29. April 2014 wurden nebst Ihren Asyl­gründen Ihre Länderkenntnisse und Ihr Alltagswissen geprüft. Dabei vermochten Ihre Antworten teilweise nicht zu überzeugen. Aufgrund Ihrer Unkenntnis gewisser Aspekte des Länder- und Alltagswissens, die von einer Person Ihrer Herkunft vorausgesetzt werden können, bezwei­felt das BFM die von Ihnen geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China. » Angesichts dieser pauschalen, substanzlosen Zu­sammenfassung des Abklärungsergebnisses wurde es der Beschwerde­führerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorge­worfenen Falschangaben anzubringen. Obwohl die Beschwerdeführerin dies gegenüber der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2014 explizit kritisierte, erachtete es das BFM nicht für notwendig, die Be­schwerdeführerin mit konkreten Vorhalten aus der Herkunftsabklärung zu konfrontieren oder ihr weitere klärende Fragen zu stellen.

6.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

7.

7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwal­tungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver­bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere an­gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsver­letzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdefüh­rerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbe­stand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3), so­wie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfälti­ger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen bei­zutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3; 2009/54 E. 2.5; 2009/53 E. 7.3, je m.w.H.). Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeich­net werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausge­schlossen ist (vgl. Urteil des BGer 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 2.2).

7.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassa­tion bereits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Ver­fahrensfehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die hier interessierende Frage keinen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist, was angesichts des Hinweises des BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 es habe eine Praxisänderung vorgenommen nicht erstaunen mag. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwä­gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.